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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 105 BremPolG – Fesselung von Personen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  • 1. andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
  • 2. fliehen wird oder befreit werden soll,
  • 3. sich töten oder verletzen wird,

und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 105 BremPolG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 105 BremPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

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