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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 103 BremPolG – Hilfeleistung für Verletzte

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 103 BremPolG verweisen