Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
§ 103 BremPolG – Hilfeleistung für Verletzte
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 103 BremPolG verweisen
- § 100 BremPolG – Allgemeines
- § 149 BremPolG – Anwendung unmittelbaren Zwanges durch andere Behörden