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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 176 BRAO – Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 176 BRAO verweisen

  • § 191e BRAO – Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung zu § 176 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 176 BRAO.

  • BGH, Urt. v. 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Beschluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskammer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert . 2. § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anforderungen an die …

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