(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 175 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 175 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“