In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht zu eröffnen.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 130 BRAO – Inhalt der Anschuldigungsschrift
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 130 BRAO
2 Entscheidungen zitieren § 130 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 01.12.2025 – AnwSt (R) 5/25 · Senat für Anwaltssachen
Leitsatz: 1. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung kann innerhalb eines Verfahrens auch bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen nur auf eine einheitliche Maßnahme erkannt werden, der das Gesamtverhalten als eine einzige Verfehlung zugrunde liegt (Festhaltung an BGH, Urteil vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 4/61, BGHSt 16, 237). 2. Die Frage, ob eine Pflichtwidrigkeit der …
BGH, Urt. v. 04.08.2020 – AnwZ (Brfg) 4/20 · Senat für Anwaltssachen
Anwaltgerichtliches Ermittlungsverfahren: Anspruch der Generalstaatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer; Rechtswegeröffnung zum Anwaltsgerichtshof bei Verweigerung der Akteneinsicht