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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 131 BRAO – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

Rechtsprechung zu § 131 BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 131 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 01.12.2025 – AnwSt (R) 5/25 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung kann innerhalb eines Verfahrens auch bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen nur auf eine einheitliche Maßnahme erkannt werden, der das Gesamtverhalten als eine einzige Verfehlung zugrunde liegt (Festhaltung an BGH, Urteil vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 4/61, BGHSt 16, 237). 2. Die Frage, ob eine Pflichtwidrigkeit der …
  • BGH, Urt. v. 04.08.2020 – AnwZ (Brfg) 4/20 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Ermittlungsverfahren: Anspruch der Generalstaatsanwaltschaft auf Einsicht in die Personalakte eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer; Rechtswegeröffnung zum Anwaltsgerichtshof bei Verweigerung der Akteneinsicht

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