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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 117a BRAO – Verteidigung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 117a BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 117a BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 08.08.2024 – AnwSt (B) 8/23 · Senat für Anwaltssachen

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