Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für die Akteneinsicht durch das Mitglied ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 117b BRAO – Akteneinsicht
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 117b BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 117b BRAO.
BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – AnwSt (B) 9/25 · Senat für Anwaltssachen