Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 10 BRAO – Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 10 BRAO verweisen
- § 32 BRAO – Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
- § 46a BRAO – Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- § 170 BRAO – Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
Rechtsprechung zu § 10 BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 10 BRAO.
BGH, Beschl. v. 06.10.2011 – AnwZ (Brfg) 25/11 · Senat für Anwaltssachen
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung