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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 10 BRAO – Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 BRAO verweisen

  • § 32 BRAO – Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
  • § 46a BRAO – Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  • § 170 BRAO – Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

Rechtsprechung zu § 10 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 10 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 06.10.2011 – AnwZ (Brfg) 25/11 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

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