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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 12 BRAO – Zulassung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  • 1. vereidigt ist und
  • 2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 BRAO verweisen

  • § 46a BRAO – Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  • § 207 BRAO – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
  • § 209 BRAO – Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

Rechtsprechung zu § 12 BRAO

15 Entscheidungen zitieren § 12 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 6/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden. 2. Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.
  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R · 5. Senat

    Leitsatz: Wer als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung für diese Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
  • BFH, Urt. v. 01.10.2020 – VI R 11/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer …
  • BFH, Urt. v. 01.10.2020 – VI R 12/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO …
  • BFH, Urt. v. 10.03.2016 – VI R 58/14 · 6. Senat

    Leitsatz: Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten .
  • BVerfG, Beschl. v. 10.04.2026 – 1 BvR 1805/20 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Syndikusanwalts bzgl seiner temporären Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des § 231 Abs 4b SGB VI (RIS: SGB 6) - Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht substantiiert …

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