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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 59 BPolG – Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Bundespolizei setzt Kräfte der Verbände und Einheiten der Bundespolizei vornehmlich für Maßnahmen ein, die den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten erfordern.

(2) Erfordert die Abwehr einer Gefahr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten, sind die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes zu treffen.

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„Was regelt § 59 BPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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