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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 102 BPolG – Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen

  • 1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Absatz 2 Nummer 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
  • 2. sonstige Aufgaben nach § 2.

Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 100 Absatz 2 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 102 BPolG verweisen

  • § 95 BPolG – Grenzübergangsstellen und Grenzerlaubnis