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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 99 BNotO – Disziplinargericht

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 99 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 99 BNotO

3 Entscheidungen zitieren § 99 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Zu der planmäßigen und missbräuchlichen Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme. Die Auswahl eines Notars mit einem etwas weiter entfernt gelegenen Amtssitz oder die Angabe eines Bauträgers, man habe generell wenig Zeit, kann eine planmäßige Aufspaltung aller von diesem geschlossener Verträge offensichtlich nicht rechtfertigen. 2. Gewinnsucht im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO …
  • BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 1/19 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt auf bestimmte Zeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten.
  • BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Rechtsweg bei Ahndung mehrerer Verfehlung eines Anwaltsnotars

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