Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 99 BNotO – Disziplinargericht
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 99 BNotO verweisen
- § 103 BNotO – Bestellung der notariellen Beisitzer
Rechtsprechung zu § 99 BNotO
3 Entscheidungen zitieren § 99 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Zu der planmäßigen und missbräuchlichen Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme. Die Auswahl eines Notars mit einem etwas weiter entfernt gelegenen Amtssitz oder die Angabe eines Bauträgers, man habe generell wenig Zeit, kann eine planmäßige Aufspaltung aller von diesem geschlossener Verträge offensichtlich nicht rechtfertigen. 2. Gewinnsucht im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO …
BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 1/19 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt auf bestimmte Zeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten.
BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 6/18 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen
Rechtsweg bei Ahndung mehrerer Verfehlung eines Anwaltsnotars
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