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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 100 BNotO – Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 100 BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 100 BNotO.

  • BayObLG, Endurt. v. 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22 · Senat für Notarsachen

    Dienstpflichtverletzungen eines Notars bei der Beurkundung von Kaufverträgen und Voraussetzungen der Entfernung aus dem Amtssitz

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