Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 100 BNotO – Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Rechtsprechung zu § 100 BNotO
Eine Entscheidung zitiert § 100 BNotO.
BayObLG, Endurt. v. 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22 · Senat für Notarsachen
Dienstpflichtverletzungen eines Notars bei der Beurkundung von Kaufverträgen und Voraussetzungen der Entfernung aus dem Amtssitz