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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 101 BNotO – Besetzung des Oberlandesgerichts

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.