Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 101 BNotO – Besetzung des Oberlandesgerichts
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.