Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 102 BNotO – Bestellung der richterlichen Mitglieder
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 102 BNotO verweisen
- § 104 BNotO – Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
Rechtsprechung zu § 102 BNotO
5 Entscheidungen zitieren § 102 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 3/20 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung. 2. Zur Frage, ob Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats eines Oberlandesgerichts bestehen können, wenn es um die Anfechtung eines Bescheides geht, den die Präsidentin desselben Oberlandesgerichts erlassen hat.
BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 5/19 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Die Justizverwaltung muss, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden. Sie ist aber nicht verpflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine derartige …
BGH, Beschl. v. 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 7/13 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Zur Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen. 2. Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache …
BGH, Beschl. v. 15.11.2021 – ARNot 1/21 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. In der schriftsätzlichen Stellung und Begründung von Anträgen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5, § 123 VwGO liegt eine Einlassung im Sinn von § 43 ZPO. 2. Der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Entscheidung getroffen hat, begründet keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und …
BGH, Beschl. v. 17.03.2014 – ARNot 1/13 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Zur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.
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