Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 90 BNotO – Auskunftsrecht
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 90 BNotO verweisen
- § 64 BNotO – Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 90 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 90 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“