Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 90 BNotO – Auskunftsrecht

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90 BNotO verweisen

  • § 64 BNotO – Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 90 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 90 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten