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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 89 BNotO – Regelung durch Satzung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 BNotO verweisen

  • § 58 BNotO – Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
  • § 64 BNotO – Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen