Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 89 BNotO – Regelung durch Satzung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 89 BNotO verweisen
- § 58 BNotO – Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
- § 64 BNotO – Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen