Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 88 BNotO – Status der Mitglieder
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 88 BNotO verweisen
- § 64 BNotO – Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
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