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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 88 BNotO – Status der Mitglieder

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 BNotO verweisen

  • § 64 BNotO – Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen

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