Das Präsidium hat der Generalversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 87 BNotO – Bericht des Präsidiums
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 87 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 87 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“