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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 87 BNotO – Bericht des Präsidiums

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Das Präsidium hat der Generalversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 87 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 87 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

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