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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 91 BNotO – Erhebung von Beiträgen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 91 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 91 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

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