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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 73 BNotO – Erhebung von Beiträgen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.

(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 BNotO verweisen

  • § 113b BNotO – Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse

Rechtsprechung zu § 73 BNotO

3 Entscheidungen zitieren § 73 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Befugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO berechtigt die Notarkammern, auch dem Notar Gebühren für die Abgabe und Verwahrung von Akten aufzuerlegen und von ihm Auslagenersatz zu verlangen, dem zuvor die Zuständigkeit zur Verwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragen worden ist.
  • BGH, Beschl. v. 26.10.2009 – NotZ 14/08 · Senat für Notarsachen

  • BGH, Beschl. v. 26.10.2009 – NotZ 15/09 · Senat für Notarsachen

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