Die näheren Bestimmungen über die Organe der Notarkammer und ihre Zuständigkeiten trifft die Satzung.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 72 BNotO – Regelung durch Satzung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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„Was regelt § 72 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“