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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 72 BNotO – Regelung durch Satzung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die näheren Bestimmungen über die Organe der Notarkammer und ihre Zuständigkeiten trifft die Satzung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

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