Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 74 BNotO – Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 BNotO verweisen

  • § 118 BNotO – Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse

Rechtsprechung zu § 74 BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 74 BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 16.11.2020 – NotSt (Brfg) 1/20 · Senat für Notarsachen

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Kostenentscheidung nach Aufhebung der Disziplinarmaßnahme

Weitere Entscheidungen zu § 74 BNotO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 74 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 74 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten