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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 42 BNotO – Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

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„Was regelt § 42 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

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