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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 43 BNotO – Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 43 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 43 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

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