Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 43 BNotO – Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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