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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 41 BNotO – Amtsausübung der Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.

Rechtsprechung zu § 41 BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 41 BNotO.

  • BVerfG, Beschl. v. 20.11.2013 – 1 BvR 63/12 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gem § 48b BNotO in Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG - Verfassungskonforme Auslegung des § 6 BNotO fordert angemessene Berücksichtigung einer früheren Notartätigkeit bei Auswahlentscheidung - …

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