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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 72 BNatSchG – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können

  • 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  • 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.