Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 58 BNatSchG – Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 BNatSchG verweisen

  • § 74 BNatSchG – Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung

Rechtsprechung zu § 58 BNatSchG

Eine Entscheidung zitiert § 58 BNatSchG.

  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2023 – 10 C 3/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Der Erfolg der Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz setzt nicht voraus, dass die Vereinigung zuvor bei der zuständigen Behörde nach § 10 USchadG die Durchsetzung von Sanierungspflichten beantragt und zur Begründung des Antrags Tatsachen vorträgt, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. 2. Der räumliche …

Weitere Entscheidungen zu § 58 BNatSchG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 58 BNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 58 BNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten