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Zitierfest

BImSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

§ 73 BImSchG – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2026.

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 73 BImSchG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 73 BImSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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