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Zitierfest

BImSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

§ 12a BImSchG – Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2026.

(1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte im Einzelfall für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Anlage die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen.

(2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen festlegen, wenn

  • 1. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  • 2. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre oder
  • 3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.

(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erteilung einer Neugenehmigung für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen, dass

  • 1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und
  • 2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.

Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Emissionswerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind die abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden.

(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 für die jeweilige Anlagenart keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Absatz 5 entsprechend.

(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen festzulegen, wenn

  • 1. für die jeweilige Anlagenart keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,
  • 2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen Anforderungen enthalten oder
  • 3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken.

Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12a BImSchG verweisen

  • § 17 BImSchG – Nachträgliche Anordnungen
  • § 29c BImSchG – Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
  • § 31 BImSchG – Auskunftspflichten des Betreibers
  • § 52a BImSchG – Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
  • § 67 BImSchG – Übergangsvorschrift