Zum Inhalt springen
Zitierfest

BImSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

§ 29c BImSchG – Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2026.

(1) Wurden zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder zur Sicherstellung der Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung für eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie Emissionsbegrenzungen unterhalb der nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder unterhalb der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte festgelegt, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsbegrenzungen auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage relevant ist und quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.

(2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe und die in § 1 genannten Schutzgüter vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die in § 1 genannten Schutzgüter haben wird, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer oder im aufnehmenden Boden überwacht wird.

(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 44 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.