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Zitierfest

BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

§ 9 BGleiG – Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern

Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.

(1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie aus den beruflichen Erfahrungen. Das Dienstalter, die Beschäftigungsdauer und der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Spezifische, durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.

(2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der vergleichenden Bewertung sein:

  • 1. durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben bedingte
  • a) Unterbrechungen der Berufstätigkeit,
  • b) geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäftigungsjahre,
  • c) Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge,
  • d) zeitliche Belastungen,
  • 2. die Einkommenssituation des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten,
  • 3. die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch zu machen,
  • 4. organisatorische und personalwirtschaftliche Erwägungen.

Rechtsprechung zu § 9 BGleiG

4 Entscheidungen zitieren § 9 BGleiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 16.02.2012 – 8 AZR 697/10 · 8. Senat

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher Arbeitgeber

  • BAG, Urt. v. 27.01.2011 – 6 AZR 526/09 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Hemmung der Stufenlaufzeit bei Inanspruchnahme von Elternzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung. Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dienstliche Beurteilungen müssen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen; dies gilt auch, wenn sich die zur Beurteilung berufene Person aus organisatorischen oder personellen Gründen ändert. Die nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedarf daher einer Begründung. 2. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst …
  • BAG, Urt. v. 21.11.2013 – 6 AZR 89/12 · 6. Senat

    Verzögerung des Stufenaufstiegs durch die Inanspruchnahme von Elternzeit

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