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Zitierfest

BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

§ 8 BGleiG – Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen

Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.

(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen

  • 1. bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,
  • 2. bei der Einstellung,
  • 3. beim beruflichen Aufstieg,
  • 4. bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht, sowie
  • 5. bei der Abordnung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht.

Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für

  • 1. die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Beamten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von Auszubildenden sowie von Richterinnen und Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richterinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben;
  • 2. den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entscheidung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses.

Satz 1 schließt auch Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene ein.

(3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Ausschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zu hören ist.

Rechtsprechung zu § 8 BGleiG

7 Entscheidungen zitieren § 8 BGleiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 – 2 VR 5.24 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Auswahl eines Bewerbers für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens trotz fehlender Aufklärung bestehender Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung verletzt den Konkurrenten in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. 2. Ein Rückgriff auf die in älteren dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Aussagen ist erforderlich, wenn ihnen noch Aussagekraft für die aktuell zu treffende …
  • BVerwG, Beschl. v. 27.09.2011 – 2 VR 3/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Dienstposten behördenintern auszuschreiben und über die Besetzung nach Leistungskriterien zu entscheiden, hält sich im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens. 2. Bei dem Leistungsvergleich kommt dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgebendes Gewicht zu. Ein schlechteres Gesamturteil kann durch erheblich bessere Leistungsmerkmale …
  • BAG, Urt. v. 16.02.2012 – 8 AZR 697/10 · 8. Senat

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher Arbeitgeber

  • BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 2 VR 3.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Zwingende Vorgaben in einem Anforderungsprofil müssen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. 2. Der Nachweis von Führungseignung darf nicht zur zwingenden Vorgabe eines Anforderungsprofils und damit zur Voraussetzung der Einbeziehung von Bewerbern in einem Auswahlverfahren gemacht werden. 3. Für eine …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.11.2025 – 2 VR 18.25 · 2. Senat

    Abbruch des Auswahlverfahrens wegen neuer Beurteilungsrunde

  • BVerwG, Beschl. v. 01.03.2018 – 1 WB 40/17 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die Gleichstellungsregelung des § 8 Satz 1 SGleiG gilt nach ihrem Wortlaut nur für Entscheidungen über den beruflichen Aufstieg. Dem Dienstherrn ist es jedoch unbenommen, den in der Norm enthaltenen Gleichstellungsgedanken bereits im Vorfeld bei Versetzungen auf anspruchsvolle Dienstposten zu berücksichtigen.

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