Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vertrauensfrauen sind hinsichtlich persönlicher Verhältnisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.
BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
§ 31 BGleiG – Verschwiegenheitspflicht
Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 31 BGleiG verweisen
- § 24 BGleiG – Rechtsstellung
Rechtsprechung zu § 31 BGleiG
Eine Entscheidung zitiert § 31 BGleiG.
BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4/24 · 2. Senat
Leitsatz: Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.