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Zitierfest

BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

§ 31 BGleiG – Verschwiegenheitspflicht

Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Vertrauensfrauen sind hinsichtlich persönlicher Verhältnisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 BGleiG verweisen

Rechtsprechung zu § 31 BGleiG

Eine Entscheidung zitiert § 31 BGleiG.

  • BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

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