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Zitierfest

BGleiG · Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

§ 24 BGleiG – Rechtsstellung

Amtliche Fassung, Stand 27.02.2025.

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalverwaltung an. In Dienststellen ist sie unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. In den obersten Bundesbehörden, in denen die Personalangelegenheiten, die organisatorischen Angelegenheiten und die sozialen Angelegenheiten in einer Abteilung zusammengefasst sind, ist auch eine Zuordnung zur Leitung dieser Abteilung möglich.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Von Satz 2 unberührt bleibt ihre Befugnis, sich mit den Personalangelegenheiten der ihr zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befassen.

(3) Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach den §§ 28 bis 35 gelten auch für die Stellvertreterinnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BGleiG verweisen

  • § 26 BGleiG – Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau

Rechtsprechung zu § 24 BGleiG

3 Entscheidungen zitieren § 24 BGleiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 11.08.2022 – 5 A 2/21 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts im Organstreit der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle (Nr. 1) Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder (Nr. 2) einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht, enthält eine …
  • BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
  • BVerwG, Urt. v. 18.07.2024 – 5 C 14/22 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Bei dem Gebot der Unbefangenheit und Unparteilichkeit von Amtsträgern handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der deren Mitwirkung schon an Entscheidungsprozessen auch ohne eine ausdrückliche Normierung jedenfalls dann verbietet, wenn sie selbst unmittelbar von einer Entscheidung betroffen sein können. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie hinsichtlich der Entscheidung oder …

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