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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 96 BGB – Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

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