Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 941 BGB – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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