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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 941 BGB – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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