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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 940 BGB – Unterbrechung durch Besitzverlust

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

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