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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 911 BGB – Überfall

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

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