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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 83a BGB – Verwaltungssitz der Stiftung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 83a BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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