Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 796 BGB – Einwendungen des Ausstellers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 796 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 796 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten