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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 754 BGB – Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

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