Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 754 BGB – Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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