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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 747 BGB – Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

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