Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 746 BGB – Wirkung gegen Sondernachfolger
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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