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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 746 BGB – Wirkung gegen Sondernachfolger

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

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