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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 72 BGB – Bescheinigung der Mitgliederzahl

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 72 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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