Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 72 BGB – Bescheinigung der Mitgliederzahl
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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