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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 698 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

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