Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 699 BGB – Fälligkeit der Vergütung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 699 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 699 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten