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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 697 BGB – Rückgabeort

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

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