Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 697 BGB – Rückgabeort
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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