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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 685 BGB – Schenkungsabsicht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

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